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Künftig ist der Vermieter verpflichtet, vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert Auskunft über die zuvor für die Wohnung vereinbarte Miethöhe zu erteilen, sofern gem. § 556e Abs. 1 BGB unter Berufung auf die Vormiete eine Miete verlangt werden soll, welche über der nach den Vorschriften zur „Mietpreisbremse“ an sich zulässigen Miete liegt. Will sich der Vermieter auf andere Ausnahmen, z.B. eine vorangegan-gene Modernisierung (§ 556e Abs. 2 BGB), die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung (§ 556f Satz 2 BGB) oder die erstmalige Nutzung und Vermietung nach dem 01.10.2014 (§ 556f Satz 1 BGB) berufen, so ist dieser künftig verpflichtet, un-aufgefordert über diese Umstände Auskunft zu erteilen.

Falls der Vermieter dieser ihm obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann höchstens die nach den Vorschriften der Mietpreisbremse zulässige Miete (maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete) gefordert werden. Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich eine Ausnahme vorliegen würde, welche dem Grunde nach eine höhere Miete rechtfertigen würde. Eine Nachholung der Auskunftserteilung ist zwar möglich; eine Berufung auf die in Bezug genommene Ausnahme greift dann jedoch erst nach zwei Jahren.

Zudem ist es für den Mieter künftig sehr viel einfacher, einen Verstoß gegen die Vor-schriften der Mietpreisbremse zu rügen. Bislang war eine sog. „qualifizierte Rüge“ zu erheben, in welcher die Tatsachen enthalten sind, auf denen die Beanstandung der Miethöhe beruht. Künftig hingegen genügt eine „einfache Rüge“. Beruft sich der Vermieter auf eine Ausnahme, so muss der Mieter künftig nur hierauf verweisen. Macht der Vermieter gar keine Angaben, genügt eine Mieter-Rüge ohne jegliche Begründung.

Unverändert bliebt hingegen, dass der Mieter nur Mieten zurückfordern kann, welche nach Erhebung der Rüge fällig geworden sind.

Falls Sie als Mieter oder Vermieter von dieser Gesetzesänderung betroffen sind, be-rate ich Sie gerne hinsichtlich des korrekten Vorgehens und beantworte Ihnen alle in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen.