Bislang war es dem Vermieter möglich, durchgeführte Sanierungsmaßnahmen gem. § 559 Abs. 1BGB mit einem Anteil von 11 % jährlich auf den Mieter umzulegen. Eine solche Mieterhöhung ist nunmehr nur noch in Höhe von 8 % jährlich zulässig. Zugleich wird für die Umlage eine absolute Kappungsgrenze von 3,00 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von 6 Jahren eingeführt. Für Wohnraum, bei welchem die Miete unter 7,00 EUR pro Quadratmeter liegt, darf die Miete aufgrund der Moderni-sierung sogar nur um maximal 2,00 EUR Euro pro Quadratmeter erhöht werden.
Auf der anderen Seite soll ein vereinfachtes Verfahren die Berechnung der Moderni-sierungsumlage und der Modernisierungs-Mieterhöhung für den Vermieter erleich-tern. Bei Kosten bis zu maximal 10.000 Euro kann der Vermieter künftig pauschal 30 % als „Erhaltungsaufwand“ abziehen und hiernach den Rest als Modernisierungskosten auf den Mieter umlegen.
Im Übrigen wird künftig das sog. „missbräuchliche Modernisieren“, mit dem Ziel, den finanzschwachen Mieter zum Auszug zu bewegen, als Ordnungswidrigkeit geahndet. Ein Verstoß kann zur Verhängung eines empfindlichen Bußgelds führen.
Falls Sie als Mieter oder Vermieter von dieser Gesetzesänderung betroffen sind, be-rate ich Sie gerne hinsichtlich des korrekten Vorgehens und beantworte Ihnen alle in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen