Mit der sog. „Brückenteilzeit“ haben Arbeitnehmer künftig einen gesetzlichen Anspruch auf Inanspruchnahme einer zeitlich begrenzten Teilzeit für maximal 5 Jahre und anschließender Rückkehr zur Vollzeitarbeit. Dieser Anspruch auf befristete Teilzeit besteht indes nur für Arbeitsverträge, welche ab dem 01.01.2019 abgeschlossen wer-den und greift nur in Betrieben, in welchen mindestens 45 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Falls Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber von einer dieser Gesetzesänderungen betroffen sind, berate ich Sie gerne hinsichtlich des korrekten Vorgehens und beant-worte Ihnen alle in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen